Ortsgruppe Tribsees

Satzung

NABU Naturschutzbund Deutschland
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Ortsverband Tribsees

SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „NABU - Naturschutzbund Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Ortsverband Tribsees“.

Er ist eine Untergliederung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. gemäß § 4 der Landessatzung. Der Verein erkennt die Satzungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes sowie des Kreisverbandes an. Seine eigene Satzung steht nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Tribsees und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

1.) Der Ortsverband betreibt umfassenden Naturschutz, setzt sich für die Belange des Umweltschutzes ein und beteiligt sich an der Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. In erster Linie gehören dazu Schutz und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Pflanze, des Tieres und des Menschen, als Teile des Gesamtgefüges der Natur.

2.) Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt;

b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;

c) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens;

d) de Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, insbesondere bei der Jugendbildung.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Der Ortsverband betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland e.V. in seinem Bereich.

2.) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet die zuständige Ortsgruppe. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§5 Abs. 4 der Landessatzung). Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. 12.) erfolgen. Er muss bis spätestens 1.10. schriftlich gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe oder dem Landesverband erklärt werden. Die Mitgliedschaft im Bundesverband bleibt von einem Austritt aus dem Landesverband unberührt.

4.) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland e.V. verstößt, kann vom Vorstand des Landesverbandes oder vom Präsidium des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Ortsgruppe gehört wurde. Dem Betroffenen ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss aus dem Landesverband hat den Ausschluss aus der Ortsgruppe zur Folge. Gegen den Beschluss kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig.

5.) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die persönliche Haftung des für den Verein Handelnden (§ 54 S.2 BGB) kann mit dem jeweiligen Vertragspartner vertraglich geschlossen werden.

 

§ 4 Organe

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie findet jährlich dreimal statt und ist vom Vorstand zwei Wochen vorher im Tagesordnungspunkten einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Anträge auf Satzungsänderung sind ebenfalls zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

2.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

3.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - die Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters - die Behandlung von Anträgen - Satzungsänderungen - Die Auflösung des Ortsverbandes, vorbehalten der Zustimmung des Landesverbandes

4.) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
6.) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
7.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle weiteren Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
2.) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen (Kursiv heißt, Text wurde von Hand ergänzt und muss im am Original überprüft werden!!).

3.) Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.) Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Insbesondere hat er über die Verteilung von Geld- und Sachmitteln und der daraus folgenden Ausgaben zu entscheiden.

5.) Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Bei Verfügung über das Vereinsvermögen muss der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, wenn er vom Vorsitzenden beauftragt wurde, mitwirken.
§ 7 Vereinsvermögen
Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das gemeinsam eingebracht Vermögen zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt. Sonderregelungen über privat eingebrachtes Inventar werden in der Gruppe beschlossen.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30. 01. 1996 und der Märzversammlung vorgelegt und beschlossen.

 

Tribsees, den 28. Mai 1996